Fahrregeln

Spezialkategorien:

L

F: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.

Mindestalter:
16 Jahre für Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge

18 Jahre für die übrigen Fahrzeuge

Gültigkeit Lernfahrausweis: 12 Monate

Bei Lernfahrten ist der Lernfahrausweis notwendig, aber keine Begleitperson erforderlich.

Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Kategorien: G und M

L

G: Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge.

Wer an einem staatlich anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat, darf auch landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge führen.

Mindestalter: 14 Jahre

Fahrberechtigung für Fahrzeuge der Kategorie: M

L

M: Motorfahrräder

Mindestalter: 14 Jahre

Zum Erlangen des Führerausweises der Spezialkategorien F, G und M ist kein Nothelferkurs notwendig. Für die Kategorie G und M ist kein Lernfahrausweis notwendig, da keine praktische Führerprüfung absolviert werden muss.

2 Lernfahrausweis

Voraussetzung:

Bewerber für den Lernfahrausweis der Kategorie A, A1 und B, müssen den Nothelferkurs absolviert haben (Gültigkeit: sechs Jahre).

Sehtest bei einem Optiker oder Augenarzt durchführen lassen (zwei Jahre gültig).

Mindestalter bei Anmeldung:

Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Basistheorieprüfung erteilt. Die Theorieprüfung kann frühestens einen Monat vor Erreichung des Mindestalters absolviert werden.

Ausnahme für Kategorie B: Der Lernfahrausweis kann bereits mit einem Alter von 17 beantragt werden, nicht erst ab 18.

Vorgehen zum Erhalt des Ausweises:

Gesuchsformular für den Ausweis vollständig ausfüllen. Dieses kann bei Gemeindeverwaltungen, kantonalen Polizeiposten und über das Internet bezogen werden.

Ausweis, Gesuchsformular, 2 farbige Passfotos und den Nothelferausweis im Original zur Einwohnerkontrolle bringen, diese informiert die Motorfahrzeugkontrolle. Das Gesuch kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters eingereicht werden.

Per Post erhält man ein Formular zur Anmeldung für die Theorieprüfung. Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt.