Fahrregeln

Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l aufweist. Die Fahrtüchtigkeit kann bereits ab 0,2 Promille beeinträchtigt sein. Es dauert rund acht Stunden, bis 1,0 Promille Alkohol im Blut abgebaut ist.

Achtung: Auch eine geringe Menge Alkohol kann in Verbindung mit Drogen oder gewissen Medikamenten Fahruntüchtigkeit bewirken.

Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (z.B. Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt). Er hat auch dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Tonwiedergabegeräte, Kommunikations- (z.B. Mobiltelefon) oder Informationssysteme (z.B. Navigationssystem) beeinträchtigt wird. Mitfahrende dürfen den Führer nicht behindern oder stören.

Es ist verboten während der Fahrt die Lenkvorrichtung loszulassen. Dies gilt für die Führer von Motorfahrzeugen sowie Motorfahrrädern. Ausnahme: Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht.

Sicherheitsgurte und Kopfstützen

Führer und mitfahrende Personen müssen die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen. Ausnahme: Beim Manövrieren im Schritttempo (z.B. beim Rückwärtsfahren) muss der Fahrzeugführer keinen Sicherheitsgurt tragen.

Kinder unter zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) gesichert werden. Keine Rückhaltevorrichtung muss bei Kindern, die bereits grösser als 1,50 Meter sind verwendet werden. Diese Kinder müssen sich mit den normalen Gurten sichern. Gleiches gilt für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

Die Kopfstütze dient bei einem Unfall oder einer plötzlichen Geschwindigkeitsänderung (z.B. Vollbremsung) zum Schutz der Halswirbelsäule. Die Kopfstütze muss für einen optimalen Schutz richtig eingestellt werden, die Mitte der Kopfstütze sollte sich ungefähr in Ohrenhöhe befinden.