Fahrregeln

10 Reissverschlussverkehr

Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich, so ist unmittelbar vor der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen (Reissverschlussverkehr).

11 Kreuzen

Wenn das Kreuzen durch ein Hindernis (z.B. Bauarbeiten) auf der eigenen Fahrbahnhälfte erschwert wird, ist dem Gegenverkehr der Vortritt zu lassen.

Kreuzen und VortrittFahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.

Beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen ist mindestens ein seitlicher Abstand von 1 m einzuhalten. Auf schmalen Strassen dürfen Sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat.

Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge (a) den Vortritt vor andern Fahrzeugen, Gesellschaftswagen (b) vor Lastwagen (c) und schwere Motorfahrzeuge (b,c) vor leichten (d). Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet.