Fahrregeln

14 Die Zeichengebung

Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen rechtzeitig anzukündigen. Nach der Richtungsänderung ist die Zeichengebung unverzüglich einzustellen. Zur Signalisierung der Richtungsänderung sind die Richtungsanzeiger (Blinker) oder deutliche Handzeichen zu verwenden. Namentlich gilt dies für:

a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen.
b. das Überholen (beim Ausbiegen und beim Wiedereinbiegen) und das Wenden.
c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
d. die Ausfahrt aus einem Kreisverkehrsplatz (Signal 241.1).

Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen.

Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht. Der Führer hat auf den Gegenverkehr und auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Deshalb vor dem Blinken: Blick in den Innen- und Aussenspiegel sowie Seitenblick.