Fahrregeln

21 Vortrittsrecht

Führer motorloser Fahrzeuge (Radfahrer, Reiter usw.) sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

Wenn nötig ist auf den Vortritt zu verzichten. Besonders wenn Anzeichen bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

Auf Nebenstrassen hat bei Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt.

Vortrittsrecht