Fahrregeln

23 Zeichen und Weisungen der Polizei

Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:

- der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei.
- der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
- der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste.
- des Personals bei Strassenbaustellen.
- der Zollorgane bei Zollämtern und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet.
- des Betriebspersonals bei Schienenübergängen.
- der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste.
- des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen.

Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.