Fahrregeln

25 Verhalten gegenüber Fussgängern

Vor Fussgängerstreifen ist besonders vorsichtig zu fahren. Bei Streifen ohne Verkehrsregelung muss jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, Vortritt gewährt werden. Um das Vortrittsrecht zu gewähren, ist nötigenfalls anzuhalten.

Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf dem Fussgängerstreifen halten.

Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überschreiten der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt nicht bei Lichtsignalen, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen ist der Fahrzeugführer gegenüber Fussgängern vortrittsberechtigt, es sei denn, er fahre im Kolonnenverkehr.

Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.