Fahrregeln

37 Vermeiden von Lärm und Rauch

Beim Führen eines Motorfahrzeuges ist die Erzeugung von vermeidbarem Lärm und Rauch zu unterlassen.

Untersagt ist vor allem:

a. fortwährendes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des
Motors bei stillstehendem Fahrzeug.
b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen.
c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren.
d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften.
e. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferdeckeln.
f. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

38 Schutz der Fahrbahn

Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.

Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.