Fahrregeln

39 Ersatzfahrzeuge

Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf einer vorausgehenden Bewilligung der zuständigen Behörde.

Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn:

a. der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.
b. ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig ist.
c. das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.

Die Bewilligung ist auf maximal 30 Tage befristet.

40 Anhänger

Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in den Verkehr gebracht werden. Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.

Die Höchstgeschwindigkeit für Motorwagen Kategorie B mit Anhänger beträgt 100 km/h, falls der Anhänger mit Last nicht mehr als 3,5 t wiegt. Ansonsten 80 km/h.