Fahrregeln

42 Warnsignale

Warn- und Lichtsignale dürfen nur gegeben werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs es erfordert. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Das Warnsignal darf nicht zu Rufzwecken verwendet werden.

Akustische Warnsignale sind zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts. Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. In der Nacht sind akustische Warnsignale nur in Notfällen zulässig.

43 Pannensignal und Warnblinker

Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1,00 m Breite – ausgenommen Motorräder und Motorräder mit Seitenwagen muss ein Pannensignal vorhanden sein.

Im Fahrzeug muss das Pannensignal leicht erreichbar sein. Es ist aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder auf dem Pannenstreifen steht. Beim Abschleppen ist das Pannensignal an der Rückseite des abgeschleppten Fahrzeuges anzubringen.

Das Pannensignal muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug am Fahrbahnrand aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (416) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.

Warnblinklichter dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:

a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal.
b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder beim Abschleppen auf Autobahnen und Autostrassen.