Fahrregeln

Unfälle mit Sachschaden

Ist nur Sachschaden entstanden, muss der Geschädigte unverzüglich benachrichtigt werden. Es sind Namen und Adresse anzugeben. Ist der Geschädigte unauffindbar, muss sofort die Polizei verständigt werden.

Entstehen infolge von Unfällen Verkehrshindernisse oder andere Gefahren (ausfliessendes Öl usw.), so müssen die Beteiligten sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. Wenn die Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann oder wenn das Gewässer verschmutzt wurde oder verschmutzt werden könnte, ist sofort die Polizei zu rufen.

Unfälle mit Verletzten

Bevor verletzte Personen betreut werden, muss der Verkehr gesichert werden.

Bei Unfällen mit Verletzten ist die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. Bei kleinen Schürfungen oder Prellungen muss die Polizei nicht gerufen werden, der Schädiger hat aber dem Verletzten Namen und Adresse anzugeben.

Nach einem Unfall mit Körperverletzung haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Alle Beteiligten haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Erlaubnis der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nicht verlassen, ausser wenn sie selbst Hilfe benötigen oder um Hilfe herbeizurufen.