Markierungen und Leiteinrichtungen

617 Fussgängerstreifen. Fussgängerstreifen sind durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet.

Vor Fussgängerstreifen ist besonders vorsichtig zu fahren. Bei Streifen ohne Verkehrsregelung muss jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, Vortritt gewährt werden. Um das Vortrittsrecht zu gewähren, ist nötigenfalls anzuhalten.

618 Halteverbotslinie. Die vor Fussgängerstreifen mindestens 10 m lange Halteverbotslinie ist gelb und ununterbrochen. Sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir.

619 Längsstreifen für Fussgänger. Werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet. Die Längsstreifen dürfen nur befahren werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.

620 Sperrflächen. Die weiss schraffierten Sperrflächen dienen zur optischen Führung sowie der Kanalisierung des Verkehrs. Sie dürfen nicht befahren werden.