Vorschriftssignale

259.3 Fussgängerzone. Zone ist Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo (5 km/h) gefahren werden. Vortritt haben die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten.

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.

259.4 Ende der Fussgängerzone.

259.5 Begegnungszone. Dieses Signal kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Vortritt haben die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten. Diese dürfen die Fahrzeuge jedoch nicht unnötig behindern.

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.