Vorschriftssignale

259.6 Ende der Begegnungszone.

260 Radweg. Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern sind verpflichtet, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.

260.1 Ende des Radweges. Wer von einem Radweg auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.

261 Fussweg. Verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen.